Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte mit der Lucifer GmbH i. L. (nachfolgend Luc genannt) verbindlich, soweit sie mit deren Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang stehen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen in der jeweiligen bekannten aktuellen Form als vereinbart. Hierzu gehören auch die jeweils gültigen Preislisten. Entgegenstehende fremde Geschäftsbedingungen werden von Luc nicht anerkannt. Eines besonderen Widerspruches bedarf es nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung gültig.
II. Preisstellung
1. Die Preise gelten ab Lager Wolfenbüttel ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Bei Kleinaufträgen bis 25,-€ netto erhebt Luc eine Bearbeitungsgebühr von 5,-€, bei Aufträgen bis 500,-€ erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Nachnahme oder Vorkasse.
Bei Sofortlieferung gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
2. Luc behält sich für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Käufer binnen 4 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die hiervon betroffenen Aufträge streichen. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist Luc ferner berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der unter IV genannten Gründe erfolgt, Material oder Ausführung Änderungen erfahren, weil die Luc vom Käufer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Dies gilt auch, wenn die Angaben, die Luc für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig, zugehen, oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert, dadurch eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungsansprüche sind mit erfolgter Lieferung oder Bereitstellung der Ware fällig und sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder nach 21 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar. Werden von Luc Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen, so gehen sämtliche entstehenden Spesen und Kosten zu Lasten des Ausstellers. Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Wechsel oder Schecks fristgemäß eingelöst und sämtliche Nebenkosten bezahlt sind.
2. Die Kosten für Lohnarbeiten, Transport- und alle sonstigen Auslagen der Luc, sind sofort und zwar ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers (§447 BGB). Er trägt auch dann das Gefahrenrisiko, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
3. Die Aufrechnung mit von Luc bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
4.Eingehende Zahlungen werden auf offene Forderungen nach Wahl von Luc verrechnet; entgegenstehende Bestimmungen des Einzahlers sind unwirksam. Solange Zahlungsrückstände vorhanden sind, dürfen Skontoabzüge nicht vorgenommen werden. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so ist Luc berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Dieser beträgt 15% des Kaufpreises. Luc ist berechtigt, einen höheren Schaden, der Käufer berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Während des Verzuges des Käufers ist Luc berechtigt, Zinsen in Höhe der durchschnittlichen Banksätze für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4% über Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.
IV. Lieferfristen und Termine
1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager Wolfenbüttel. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Luc nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die vom Vorlieferanten der Luc verursacht sind, wird nicht eingestanden.
2. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet der Rechte der Luc aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen Luc gegenüber in Verzug ist.
Vorstehendes gilt entsprechend für Liefertermine.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Luc, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei Luc, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten.
4. Der Käufer kann von Luc die Erklärung verlangen, ob Luc zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt sich Luc nicht bereit, kann der Käufer zurücktreten. Für den Fall, dass Luc in Verzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer Luc gesetzten angemessenen Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Käufer, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
5. Aufträge für Sonderanfertigungen und Spezialumbauten können nicht storniert werden, es sei denn der Käufer ist bereit, die bis dahin entstandenen Kosten für Material und Arbeitszeit zu ersetzen. Dieses gilt auch für das unter II gesagte.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferte Ware bleibt Eigentum von Luc bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung im Eigentum von Luc stehender Ware erfolgt über Luc als Hersteller im Sinne §950 BGB, ohne Luc zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im vorbezeichneten Sinne.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht Luc das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Luc durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Luc. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern: vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 4 + 5 auf Luc übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Luc abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von Luc verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, so wird die Forderung des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten.
5. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf Luc über, sobald der Käufer die Ware erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, das der Käufer sie für Luc verwahrt, oder falls er nicht unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an Luc ab; er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an Luc übergeben.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag in gleichem Umfange im voraus an Luc abgetreten, wie in Ziffer 4 bestimmt ist. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf von Luc einzuziehen. Luc verpflichtet sich, von diesem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
7. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Luc berechtigt. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern dies nicht von Luc selbst getan wird – und die zur Einziehung erforderlicher Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. Wenn Luc von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer Luc unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so ist Luc auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Luc verpflichtet.
VI. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, übernimmt Luc folgende Haftung:
1. Übernimmt der Vorlieferant gegenüber dem Käufer eine Gewährleistung, so ist eine Haftung von Luc ausgeschlossen.
2. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lagers. Gelieferte Ware ist unverzüglich zu prüfen.
3. Mängel sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Wird ein offensichtlicher Mangel nicht binnen 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, so ist eine Haftung von Luc ausgeschlossen.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
Eine berechtigte Mängelrüge verpflichtet Luc solange nicht zur Gewährleistung, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Farb-, Form- und Maßabweichungen behält sich Luc vor.
4. Bei berechtigter rechtzeitiger Mängelrüge ist Luc berechtigt, die Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle einwandfreie zu liefern oder unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
5. Kommt Luc der Ersatzteillieferung bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.
6. Eventuelle Mängelansprüche des Käufers entfallen, sofern er nicht Luc unverzüglich Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, und er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
7. Mängelansprüche verjähren – soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist – spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch Luc.
8. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
9. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), es sei denn, der Käufer sollte durch zugesicherte Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden.
10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
11. Die Haftung von Luc richtet sich ausschließlich nach den in vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers, sind ausgeschlossen, es sei denn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
12. Alle Ansprüche gegen Luc, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht gesetzliche oder durch diese Geschäftsbedingung vereinbarte Verjährungsfristen kürzer sind.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit Luc mittelbar oder unmittelbar ergebenen Rechte und Pflichten ist Wolfenbüttel.